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ZPO § 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten

ZPO § 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten

[ Auszug: (1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozeßkosten verurteilten Gegner im eigenen Namen b ... ]